Allgemeine Bedingungen
für den Verkauf und die Lieferung von Organisations-, Programmierleistungen und Werknutzungsbewilligungen von Softwareprodukten

 

Ausgabe 2002

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

CSS computer-systems-support GmbH

Landstraßer Hauptstraße 167

A-1030 Wien

 

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1. Vertragsumfang und Gültigkeit

Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann

rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich

und firmengemäß gezeichnet werden und verpflichten nur in

dem in der Auftragsbestätigung angegebenem Umfang.

Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden für das

gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte

Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen. Angebote sind

grundsätzlich freibleibend.

 

2. Leistung und Prüfung

2.1. Gegenstand eines Auftrages kann sein:

·        Ausarbeitung von Organisationskonzepten

·        Global- und Detailanalysen

·        Erstellung von Individualprogrammen

·        Lieferung von Bibliotheks- (Standard-)Programmen

·        Erwerb von Nutzungsberechtigungen für

·        Softwareprodukte

·        Erwerb von Werknutzungsbewilligungen

·        Mitwirkung bei der Inbetriebnahme(Umstellungsunterstützung)

·        Telefonische Beratung

·        Programmwartung

·        Erstellung von Programmträgern

·        Sonstige Dienstleistungen

 

2.2. Die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte und

Programme erfolgt nach Art und Umfang der vom Auftraggeber

vollständig zur Verfügung gestellten bindenden

Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen

auch praxisgerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten in

ausreichendem Ausmaß, die der Auftraggeber zeitgerecht, in

der Normalarbeitszeit und auf seine Kosten zur Verfügung

stellt. Wird vom Auftraggeber bereits auf der zum Test zur

Verfügung gestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet,

liegt die Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten

beim Auftraggeber.

 

2.3. Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist

die schriftliche Leistungsbeschreibung, die der

Auftragnehmer gegen Kostenberechnung aufgrund der ihm zur

Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen

ausarbeitet bzw. der Auftraggeber zur Verfügung stellt.

Diese Leistungsbeschreibung ist vom Auftraggeber auf

Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, und mit

seinem Zustimmungsvermerk zu versehen. Später auftretende

Änderungswünsche können zu gesonderten Termin- und

Preisvereinbarungen führen.

 

2.4. Individuell erstellte Software bzw. Programmadaptierungen

bedürfen für das jeweils betroffene Programmpaket einer

Programmabnahme spätestens vier Wochen ab Lieferung durch

den Auftraggeber. Diese wird in einem Protokoll vom

Auftraggeber bestätigt. (Prüfung auf Richtigkeit und

Vollständigkeit anhand der vom Auftragnehmer akzeptierten

Leistungsbeschreibung mittels der unter Punkt 2.2.

angeführten zur Verfügung gestellten Testdaten). Lässt der

Auftraggeber den Zeitraum von vier Wochen ohne

Programmabnahme verstreichen, so gilt die gelieferte

Software mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes als

abgenommen. Bei Einsatz der Software im Echtbetrieb durch

den Auftraggeber gilt die Software jedenfalls als

abgenommen.

Etwa auftretende Mängel, das sind Abweichungen von der

schriftlich vereinbarten Leistungsbeschreibung, sind vom

Auftraggeber ausreichend dokumentiert dem Auftragnehmer zu

melden, der um raschestmögliche Mängelbehebung bemüht ist.

Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, das

heißt, dass der Echtbetrieb nicht begonnen oder

fortgesetzt werden kann, so ist nach Mängelbehebung eine

neuerliche Abnahme erforderlich.

 

2.5. Bei Bestellung von Bibliotheks-(Standard-)Programmen

bestätigt der Auftraggeber mit der Bestellung die Kenntnis

des Leistungsumfanges der bestellten Programme.

 

2.6. Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die

Ausführung des Auftrages gemäß Leistungsbeschreibung

tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist der

Auftragnehmer verpflichtet, dies dem Auftraggeber sofort

anzuzeigen. Ändert der Auftraggeber die

Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die

Voraussetzung, dass eine Ausführung möglich wird, kann der

Auftragnehmer die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit

der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des Auftraggebers

oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung

durch den Auftraggeber, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom

Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit des

Auftragnehmers abgelaufenen Kosten und Spesen sowie allfällige

Abbaukosten sind vom Auftraggeber zu ersetzen.

 

2.7. Ein Versand von Programmträgern, Dokumentationen und

Leistungs-beschreibungen erfolgt auf Kosten und Gefahr des

Auftraggebers. Darüber hinaus vom Auftraggeber gewünschte

Schulung und Erklärungen werden gesondert in Rechnung

gestellt. Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch des

Auftraggebers.

 

3. Preise, Steuern und Gebühren

3.1. Alle Preise verstehen sich in Euro ohne Umsatzsteuer. Sie

gelten nur für den vorliegenden Auftrag. Die genannten

Preise verstehen sich ab Geschäftssitz bzw. -stelle des

Auftragnehmers. Die Kosten von Programmträgern (z.B.

Magnetbänder, Magnetplatten, Floppy Disks, Streamer Tapes,

Magnetbandkassetten usw.) sowie allfällige

Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt.

 

3.2. Bei Bibliotheks- (Standard)-Programmen gelten die am Tag

der Lieferung gültigen Listenpreise. Bei allen anderen

Dienstleistungen (Organisations-beratung, Programmierung,

Einschulung, Umstellungsunterstützung, telefonische

Beratung usw.) wird der Arbeitsaufwand zu den am Tag der

Leistungserbringung gültigen Sätzen verrechnet.

Abweichungen von einem dem Vertragspreis zugrundeliegenden

Zeitaufwand, der nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist,

wird nach tatsächlichem Anfall berechnet.

 

3.3. Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden

dem Auftraggeber gesondert nach den jeweils gültigen

Sätzen in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als

Arbeitszeit.

 

4. Liefertermin

4.1. Der Auftragnehmer ist bestrebt, die vereinbarten Termine

der Erfüllung (Fertigstellung) möglichst genau

einzuhalten.

 

4.2. Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann

eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den vom

Auftragnehmer angegebenen Terminen alle notwendigen

Arbeiten und Unterlagen vollständig, insbesondere die von

ihm akzeptierte Leistungsbeschreibung lt. Punkt 2.3. zur

Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im

erforderlichen Ausmaß nachkommt.

Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch

unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte

Angaben und Informationen bzw. zu Verfügung gestellte

Unterlagen entstehen, sind vom Auftragnehmer nicht zu

vertreten und können nicht zum Verzug des Auftragnehmers

führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der

Auftraggeber.

 

4.3. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Programme

umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, Teillieferungen

durchzuführen bzw. Teilrechnungen zu legen.

 

5. Zahlung

5.1. Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen inklusive

Umsatzsteuer sind spätestens 14 Tage ab Fakturenerhalt

ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Für

Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag

festgelegten Zahlungsbedingungen analog.

 

5.2. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten (z.B. Programme

und/oder Schulungen, Realisierungen in Teilschritten)

umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung

jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.

 

5.3. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet

eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der

Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer.

Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigen

den Auftragnehmer, die laufenden Arbeiten einzustellen und

vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten

sowie der Gewinnentgang sind vom Auftraggeber zu tragen.

Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen im banküblichen

Ausmaß verrechnet. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei

Teilzahlungen ist der Auftragnehmer berechtigt,

Terminverlust in Kraft treten zu lassen und übergebene

Akzente fällig zu stellen.

 

5.4. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen

nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder

Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurück zu

halten.

 

6. Urheberrecht und Nutzung

6.1. Alle Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen

(Programme, Dokumentationen etc.) stehen dem Auftragnehmer

bzw. dessen Lizenzgebern zu. Der Auftraggeber erhält

ausschließlich das Recht, die Software nach Bezahlung des

vereinbarten Entgelts ausschließlich zu eigenen Zwecken,

nur für die im Vertrag spezifizierte Hardware und im

Ausmaß der erworbenen Anzahl Lizenzen für die

gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu

verwenden.

Durch den gegenständlichen Vertrag wird lediglich eine

Werk-nutzungsbewilligung erworben. Eine Verbreitung durch

den Auftraggeber ist gemäß Urheberrechtsgesetz

ausgeschlossen. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei

der Herstellung der Software werden keine Rechte über die

im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben.

Jede Verletzung der Urheberrechte des Auftragnehmers zieht

Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen

Fall volle Genugtuung zu leisten ist.

 

6.2. Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und

Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der

Bedingung gestattet, dass in der Software kein

ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter

enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- und

Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mit

übertragen werden.

 

6.3. Sollte für die Herstellung von Interoperabilität der

gegenständlichen Software die Offenlegung der

Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom

Auftraggeber gegen Kostenvergütung beim Auftragnehmer zu

beauftragen. Kommt der Auftragnehmer dieser Forderung

nicht nach und erfolgt eine Dekompilierung gemäß

Urheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse ausschließlich

zur Herstellung der Interoperabilität zu verwenden.

Missbrauch hat Schadenersatz zur Folge.

 

7. Rücktrittsrecht

7.1. Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten

Lieferzeit aus alleinigem Verschulden oder rechtswidrigem

Handeln des Auftragnehmers ist der Auftraggeber

berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom

betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb

der angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in

wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und den

Auftraggeber daran kein Verschulden trifft.

 

7.2. Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und

Transportsperren sowie sonstige Umstände, die außerhalb

der Einflussmöglichkeit des Auftragnehmers liegen,

entbinden den Auftragnehmer von der Lieferverpflichtung

bzw. gestatten ihm eine Neufestsetzung der vereinbarten

Lieferzeit.

 

7.3. Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit

schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers möglich. Ist

der Auftragnehmer mit einem Storno einverstanden, so hat

er das Recht, neben den erbrachten Leistungen und

aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von 30%

des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des

Gesamtprojektes zu verrechnen.

 


8. Gewährleistung, Wartung, Änderungen

8.1. Die Gewährleistungsfrist beträgt 4 Monate. Mängelrügen

sind jedoch nur gültig, wenn sie reproduzierbare Mängel

betreffen und wenn sie innerhalb von 4 Wochen nach

Lieferung der vereinbarten Leistung bzw. bei

Individualsoftware nach Programmabnahme gemäß Pkt. 2.4.

schriftlich dokumentiert erfolgen. Im Falle der

Gewährleistung hat Verbesserung jedenfalls Vorrang vor

Preisminderung oder Wandlung. Bei gerechtfertigter

Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist

behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur

Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen

ermöglicht. Die Beweislastumkehr, also die Verpflichtung

des Auftragnehmers zum Beweis seiner Unschuld am Mangel,

ist ausgeschlossen.

 

8.2. Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der

vereinbarten Leistung aufgrund organisatorischer und

programmtechnischer Mängel, welche vom Auftragnehmer zu

vertreten sind, als notwendig erweisen, werden kostenlos

vom Auftragnehmer durchgeführt.

 

8.3. Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler- und

Störungsbeseitigung, die vom Auftraggeber zu vertreten

sind sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und

Ergänzungen werden vom Auftragnehmer gegen Berechnung

durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln,

wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige

Eingriffe vom Auftragnehmer selbst oder von dritter Seite

vorgenommen worden sind.

 

8.4. Ferner übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für

Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße

Bedienung, geänderter Betriebssystemkomponenten,

Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter

Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche

vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen(insbesondere

Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen)

sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind.

 

8.5. Für Programme, die durch eigene Programmierer des

Auftraggebers bzw. Dritte nachträglich verändert werden,

entfällt jegliche Gewährleistung durch den Auftragnehmer.

 

8.6. Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder

Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich

die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die

Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch

nicht wieder auf.

 

9. Haftung

Der Auftragnehmer haftet für Schäden, sofern ihm Vorsatz

oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen

der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte

Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.

 

10. Loyalität

Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen

Loyalität. Sie werden jede Abwerbung und Beschäftigung,

auch über Dritte, von Mitarbeitern, die an der

Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, des anderen

Vertragspartners während der Dauer des Vertrages und 12

Monate nach Beendigung des Vertrages unterlassen. Der

dagegen verstoßende Vertragspartner ist verpflichtet,

pauschalierten Schadenersatz in der Höhe eines

Jahresgehaltes des Mitarbeiters zu zahlen.

 

11. Datenschutz, Geheimhaltung

Der Auftragnehmer verpflichtet seine Mitarbeiter, die

Bestimmungen gemäß §15 des Datenschutzgesetzes

einzuhalten.

 

12. Sonstiges

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam

sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch der übrige

Inhalt dieses Vertrages nicht berührt. Die Vertragspartner

werden partnerschaftlich zusammenwirken, um eine Regelung

zu finden, die den unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe

kommt.

 

13. Schlussbestimmungen

Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen

Vollkaufleuten zur Anwendung kommenden gesetzlichen

Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht,

auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird.

Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die

örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes

für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart.

Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des

Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden

Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz

nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.