Allgemeine Bedingungen
für den Verkauf und die Lieferung von Organisations-, Programmierleistungen und
Werknutzungsbewilligungen von Softwareprodukten
Ausgabe 2002
CSS computer-systems-support GmbH
Landstraßer Hauptstraße 167
A-1030 Wien
1. Vertragsumfang und Gültigkeit
Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann
rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich
und firmengemäß gezeichnet werden und verpflichten nur in
dem in der Auftragsbestätigung angegebenem Umfang.
Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden für das
gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte
Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen. Angebote sind
grundsätzlich freibleibend.
2. Leistung und Prüfung
2.1. Gegenstand eines Auftrages kann sein:
· Ausarbeitung von Organisationskonzepten
· Global- und Detailanalysen
· Erstellung von Individualprogrammen
· Lieferung von Bibliotheks- (Standard-)Programmen
· Erwerb von Nutzungsberechtigungen für
· Softwareprodukte
· Erwerb von Werknutzungsbewilligungen
· Mitwirkung bei der Inbetriebnahme(Umstellungsunterstützung)
· Telefonische Beratung
· Programmwartung
· Erstellung von Programmträgern
· Sonstige Dienstleistungen
2.2. Die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte und
Programme erfolgt nach Art und Umfang der vom Auftraggeber
vollständig zur Verfügung gestellten bindenden
Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen
auch praxisgerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten in
ausreichendem Ausmaß, die der Auftraggeber zeitgerecht, in
der Normalarbeitszeit und auf seine Kosten zur Verfügung
stellt. Wird vom Auftraggeber bereits auf der zum Test zur
Verfügung gestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet,
liegt die Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten
beim Auftraggeber.
2.3. Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist
die schriftliche Leistungsbeschreibung, die der
Auftragnehmer gegen Kostenberechnung aufgrund der ihm zur
Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen
ausarbeitet bzw. der Auftraggeber zur Verfügung stellt.
Diese Leistungsbeschreibung ist vom Auftraggeber auf
Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, und mit
seinem Zustimmungsvermerk zu versehen. Später auftretende
Änderungswünsche können zu gesonderten Termin- und
Preisvereinbarungen führen.
2.4. Individuell erstellte Software bzw. Programmadaptierungen
bedürfen für das jeweils betroffene Programmpaket einer
Programmabnahme spätestens vier Wochen ab Lieferung durch
den Auftraggeber. Diese wird in einem Protokoll vom
Auftraggeber bestätigt. (Prüfung auf Richtigkeit und
Vollständigkeit anhand der vom Auftragnehmer akzeptierten
Leistungsbeschreibung mittels der unter Punkt 2.2.
angeführten zur Verfügung gestellten Testdaten). Lässt der
Auftraggeber den Zeitraum von vier Wochen ohne
Programmabnahme verstreichen, so gilt die gelieferte
Software mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes als
abgenommen. Bei Einsatz der Software im Echtbetrieb durch
den Auftraggeber gilt die Software jedenfalls als
abgenommen.
Etwa auftretende Mängel, das sind Abweichungen von der
schriftlich vereinbarten Leistungsbeschreibung, sind vom
Auftraggeber ausreichend dokumentiert dem Auftragnehmer zu
melden, der um raschestmögliche Mängelbehebung bemüht ist.
Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, das
heißt, dass der Echtbetrieb nicht begonnen oder
fortgesetzt werden kann, so ist nach Mängelbehebung eine
neuerliche Abnahme erforderlich.
2.5. Bei Bestellung von Bibliotheks-(Standard-)Programmen
bestätigt der Auftraggeber mit der Bestellung die Kenntnis
des Leistungsumfanges der bestellten Programme.
2.6. Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die
Ausführung des Auftrages gemäß Leistungsbeschreibung
tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist der
Auftragnehmer verpflichtet, dies dem Auftraggeber sofort
anzuzeigen. Ändert der Auftraggeber die
Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die
Voraussetzung, dass eine Ausführung möglich wird, kann der
Auftragnehmer die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit
der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des Auftraggebers
oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung
durch den Auftraggeber, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom
Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit des
Auftragnehmers abgelaufenen Kosten und Spesen sowie allfällige
Abbaukosten sind vom Auftraggeber zu ersetzen.
2.7. Ein Versand von Programmträgern, Dokumentationen und
Leistungs-beschreibungen erfolgt auf Kosten und Gefahr des
Auftraggebers. Darüber hinaus vom Auftraggeber gewünschte
Schulung und Erklärungen werden gesondert in Rechnung
gestellt. Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch des
Auftraggebers.
3. Preise, Steuern und Gebühren
3.1. Alle Preise verstehen sich in Euro ohne Umsatzsteuer. Sie
gelten nur für den vorliegenden Auftrag. Die genannten
Preise verstehen sich ab Geschäftssitz bzw. -stelle des
Auftragnehmers. Die Kosten von Programmträgern (z.B.
Magnetbänder, Magnetplatten, Floppy Disks, Streamer Tapes,
Magnetbandkassetten usw.) sowie allfällige
Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt.
3.2. Bei Bibliotheks- (Standard)-Programmen gelten die am Tag
der Lieferung gültigen Listenpreise. Bei allen anderen
Dienstleistungen (Organisations-beratung, Programmierung,
Einschulung, Umstellungsunterstützung, telefonische
Beratung usw.) wird der Arbeitsaufwand zu den am Tag der
Leistungserbringung gültigen Sätzen verrechnet.
Abweichungen von einem dem Vertragspreis zugrundeliegenden
Zeitaufwand, der nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist,
wird nach tatsächlichem Anfall berechnet.
3.3. Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden
dem Auftraggeber gesondert nach den jeweils gültigen
Sätzen in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als
Arbeitszeit.
4. Liefertermin
4.1. Der Auftragnehmer ist bestrebt, die vereinbarten Termine
der Erfüllung (Fertigstellung) möglichst genau
einzuhalten.
4.2. Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann
eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den vom
Auftragnehmer angegebenen Terminen alle notwendigen
Arbeiten und Unterlagen vollständig, insbesondere die von
ihm akzeptierte Leistungsbeschreibung lt. Punkt 2.3. zur
Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im
erforderlichen Ausmaß nachkommt.
Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch
unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte
Angaben und Informationen bzw. zu Verfügung gestellte
Unterlagen entstehen, sind vom Auftragnehmer nicht zu
vertreten und können nicht zum Verzug des Auftragnehmers
führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der
Auftraggeber.
4.3. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Programme
umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, Teillieferungen
durchzuführen bzw. Teilrechnungen zu legen.
5. Zahlung
5.1. Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen inklusive
Umsatzsteuer sind spätestens 14 Tage ab Fakturenerhalt
ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Für
Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag
festgelegten Zahlungsbedingungen analog.
5.2. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten (z.B. Programme
und/oder Schulungen, Realisierungen in Teilschritten)
umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung
jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.
5.3. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet
eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der
Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer.
Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigen
den Auftragnehmer, die laufenden Arbeiten einzustellen und
vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten
sowie der Gewinnentgang sind vom Auftraggeber zu tragen.
Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen im banküblichen
Ausmaß verrechnet. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei
Teilzahlungen ist der Auftragnehmer berechtigt,
Terminverlust in Kraft treten zu lassen und übergebene
Akzente fällig zu stellen.
5.4. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen
nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder
Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurück zu
halten.
6. Urheberrecht und Nutzung
6.1. Alle Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen
(Programme, Dokumentationen etc.) stehen dem Auftragnehmer
bzw. dessen Lizenzgebern zu. Der Auftraggeber erhält
ausschließlich das Recht, die Software nach Bezahlung des
vereinbarten Entgelts ausschließlich zu eigenen Zwecken,
nur für die im Vertrag spezifizierte Hardware und im
Ausmaß der erworbenen Anzahl Lizenzen für die
gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu
verwenden.
Durch den gegenständlichen Vertrag wird lediglich eine
Werk-nutzungsbewilligung erworben. Eine Verbreitung durch
den Auftraggeber ist gemäß Urheberrechtsgesetz
ausgeschlossen. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei
der Herstellung der Software werden keine Rechte über die
im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben.
Jede Verletzung der Urheberrechte des Auftragnehmers zieht
Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen
Fall volle Genugtuung zu leisten ist.
6.2. Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und
Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der
Bedingung gestattet, dass in der Software kein
ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter
enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- und
Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mit
übertragen werden.
6.3. Sollte für die Herstellung von Interoperabilität der
gegenständlichen Software die Offenlegung der
Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom
Auftraggeber gegen Kostenvergütung beim Auftragnehmer zu
beauftragen. Kommt der Auftragnehmer dieser Forderung
nicht nach und erfolgt eine Dekompilierung gemäß
Urheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse ausschließlich
zur Herstellung der Interoperabilität zu verwenden.
Missbrauch hat Schadenersatz zur Folge.
7. Rücktrittsrecht
7.1. Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten
Lieferzeit aus alleinigem Verschulden oder rechtswidrigem
Handeln des Auftragnehmers ist der Auftraggeber
berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom
betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb
der angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in
wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und den
Auftraggeber daran kein Verschulden trifft.
7.2. Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und
Transportsperren sowie sonstige Umstände, die außerhalb
der Einflussmöglichkeit des Auftragnehmers liegen,
entbinden den Auftragnehmer von der Lieferverpflichtung
bzw. gestatten ihm eine Neufestsetzung der vereinbarten
Lieferzeit.
7.3. Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit
schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers möglich. Ist
der Auftragnehmer mit einem Storno einverstanden, so hat
er das Recht, neben den erbrachten Leistungen und
aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von 30%
des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des
Gesamtprojektes zu verrechnen.
8. Gewährleistung, Wartung, Änderungen
8.1. Die Gewährleistungsfrist beträgt 4 Monate. Mängelrügen
sind jedoch nur gültig, wenn sie reproduzierbare Mängel
betreffen und wenn sie innerhalb von 4 Wochen nach
Lieferung der vereinbarten Leistung bzw. bei
Individualsoftware nach Programmabnahme gemäß Pkt. 2.4.
schriftlich dokumentiert erfolgen. Im Falle der
Gewährleistung hat Verbesserung jedenfalls Vorrang vor
Preisminderung oder Wandlung. Bei gerechtfertigter
Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist
behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur
Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen
ermöglicht. Die Beweislastumkehr, also die Verpflichtung
des Auftragnehmers zum Beweis seiner Unschuld am Mangel,
ist ausgeschlossen.
8.2. Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der
vereinbarten Leistung aufgrund organisatorischer und
programmtechnischer Mängel, welche vom Auftragnehmer zu
vertreten sind, als notwendig erweisen, werden kostenlos
vom Auftragnehmer durchgeführt.
8.3. Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler- und
Störungsbeseitigung, die vom Auftraggeber zu vertreten
sind sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und
Ergänzungen werden vom Auftragnehmer gegen Berechnung
durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln,
wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige
Eingriffe vom Auftragnehmer selbst oder von dritter Seite
vorgenommen worden sind.
8.4. Ferner übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für
Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße
Bedienung, geänderter Betriebssystemkomponenten,
Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter
Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche
vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen(insbesondere
Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen)
sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind.
8.5. Für Programme, die durch eigene Programmierer des
Auftraggebers bzw. Dritte nachträglich verändert werden,
entfällt jegliche Gewährleistung durch den Auftragnehmer.
8.6. Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder
Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich
die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die
Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch
nicht wieder auf.
9. Haftung
Der Auftragnehmer haftet für Schäden, sofern ihm Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen
der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte
Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
10. Loyalität
Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen
Loyalität. Sie werden jede Abwerbung und Beschäftigung,
auch über Dritte, von Mitarbeitern, die an der
Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, des anderen
Vertragspartners während der Dauer des Vertrages und 12
Monate nach Beendigung des Vertrages unterlassen. Der
dagegen verstoßende Vertragspartner ist verpflichtet,
pauschalierten Schadenersatz in der Höhe eines
Jahresgehaltes des Mitarbeiters zu zahlen.
11. Datenschutz, Geheimhaltung
Der Auftragnehmer verpflichtet seine Mitarbeiter, die
Bestimmungen gemäß §15 des Datenschutzgesetzes
einzuhalten.
12. Sonstiges
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam
sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch der übrige
Inhalt dieses Vertrages nicht berührt. Die Vertragspartner
werden partnerschaftlich zusammenwirken, um eine Regelung
zu finden, die den unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe
kommt.
13. Schlussbestimmungen
Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen
Vollkaufleuten zur Anwendung kommenden gesetzlichen
Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht,
auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird.
Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die
örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes
für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart.
Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des
Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden
Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz
nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.